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Kleinunternehmerregelung ist ideal für Network Marketer, die nebenberuflich starten

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Grundsätzlich gilt die Kleinunternehmerregelung als sinnvoll, wenn jemand in die Selbstständigkeit starten möchte, ohne sein bisheriges abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufzugeben. Seine Eignung zum Unternehmer im Nebenerwerb zu testen, ist der typische Beginn einer Karriere im Network-Marketing.

Der Vorteil für Zweitberufler liegt im geringeren bürokratischen Aufwand. So entfällt die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung. Im Gegenzug kann beim Wareneinkauf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Man sollte also ausschließlich Privatkunden bedienen, da Geschäftskunden auf Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer bestehen, um ihrerseits Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Kleinunternehmerregelung nach 19 Abs. 1 UStG.

„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“, heißt es im offiziellen Gesetzestext, der klare Kriterien vorgibt.

Wird eine dieser beiden Umsatzgrenzen überschritten, gilt die Regelbesteuerung. Diese verpflichtet dazu, monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Grundsätzlich muss zwischen der Kleinunternehmerregelung ab Gründung und dem Wechsel zurück aus der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung unterschieden werden. In beiden Fällen ist die Kleinunternehmerregelung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Wer bei Gründung darauf verzichtet, unterliegt zunächst für volle fünf Jahre der Regelbesteuerung.

Wer bei Gründung beantragt, bleibt so lange, wie er die Voraussetzungen dazu erfüllt, Kleinunternehmer. Der Antrag selbst kann direkt auf dem steuerlichen Erfassungsbogen gestellt werden, den man zeitnah nach der Anmeldung eines Gewerbes vom Finanzamt zugeschickt bekommt.

Wer dies nicht getan hat und nach ein paar Monaten im Business abschätzen kann, dass die Kriterien im ersten Geschäftsjahr erfüllt werden, reicht einfach einen formlosen Antrag „Hiermit möchte ich zum TT/MM/JJJJ die Kleinunternehmerregelung anwenden“ beim zuständigen Finanzamt nach.

Wird später als im Januar gegründet, sind die 22.000 Euro Maximalumsatz entsprechend auf die verbleibenden Monate herunterzurechnen. Start im März bedeutet 22.000 : 12 x 10 = 18.333,33 Euro Umsatz im ersten Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, gilt im Folgejahr die Regelbesteuerung. Wer dann später aus der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung will, darf beim Vorjahresumsatz nicht über 22.000 Euro brutto liegen, was 18.487,39 Euro netto entspricht.

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