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Steuerhinterziehung! Welche Strafen drohen wirklich?

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Schulen, Straßen und Sicherheit – all das (und mehr) wird durch Steuern finanziert. Deswegen ist der Staat auch bemüht, von allen Bürgern die richtigen Beträge zu erhalten. Wer bei seiner Steuererklärung falsche Angaben macht und Gelder zurückhält, dem drohen Konsequenzen – von einer Geldbuße oder Geldstrafe über eine Haftstrafe auf Bewährung bis hin zum Freiheitsentzug über mehrere Jahre.

Doch was, wenn man gar nicht absichtlich Steuern hinterzogen hat, sondern bloß aus Versehen etwas Falsches eingetragen hat? Keine Panik – man landet nicht gleich im Gefängnis. Mit der nötigen steuerrechtlichen Expertise können Strafen gemindert oder sogar gänzlich abgewendet werden.

Falsche Angaben bei der Steuererklärung – Straftat oder bloß eine Ordnungswidrigkeit?

Hat jemand weniger Steuern gezahlt, als er hätte zahlen müssen, ist das nicht immer eine Straftat. Wenn man ohne Vorsatz, sondern bloß fahrlässig handelt, gilt das nämlich nur als eine „leichtfertige Steuerverkürzung“ nach § 378 (AO) – und damit als Ordnungswidrigkeit. Dabei wird immer der jeweilige Fall betrachtet: Hätte der Steuerpflichtige es besser wissen müssen, sodass er also vorsätzlich gehandelt hat? Oder sind seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich so gering, dass ihm gar nicht aufgefallen ist, dass er Steuern hinterzieht?

Konkret ist das der Fall, wenn der Steuerpflichtige etwa sehr alt, behindert oder schwer erkrankt ist oder einfach aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit unvollständige Angaben macht – einen zu geringen Gewinn einträgt, seine Umsätze zu niedrig schätzt oder mangelnde kaufmännische Fähigkeiten hat. Auch wer sich selbst anzeigt, kann darauf hoffen, dass statt von der Straftat „Steuerhinterziehung“ nur von der Ordnungswidrigkeit „Steuerverkürzung“ ausgegangen wird.

Bußgeld? Bewährung? Gefängnis? Diese Strafen drohen:

Hat man tatsächlich vorsätzlich Steuern verkürzt bzw. verkürzen wollen (auch der Versuch ist schon strafbar!), wird das nach dem Steuerstrafrecht geahndet. Grundsätzlich orientiert sich das Strafmaß an der Höhe der hinterzogenen Steuern.

50.000 Euro hinterzogene Steuern stellen die Grenze zu einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß dar.

Darunter kann das Verfahren noch gegen ein Bußgeld eingestellt werden. Darüber wird die Steuerhinterziehung jedoch bereits als besonders schwerer Fall eingestuft, selbst wenn bloß die Steuererklärung unvollständig war. Es droht eine Freiheitsstrafe – bei über 100.000 Euro gar bis zu zehn Jahre. Allerdings kann die Haft vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt oder doch noch mit einer Geldstrafe umgangen werden.

Anders ist das bei einer Steuerhinterziehung von über einer Million Euro. Hier lässt sich die Gefängnisstrafe meist nicht mehr abwenden.

Aber: Die Strafen können nicht einfach exakt nach dieser Staffelung verhängt werden. Es kommt immer noch auf jeden Einzelfall und auch nicht nur auf den reinen Betrag der hinterzogenen Steuern an. Wenn der Täter z.B. steuerliches Vorwissen und Erfahrung hat, Steuerhinterziehung in großem Ausmaß und lange oder gewerbsmäßig begeht, noch andere Personen involviert und gar ganze Hinterziehungssysteme errichtet (Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte etc.), sind das Strafverschärfungsgründe.

Andererseits kann eine Strafe aber eben auch geringer ausfallen als per Richtwert vorgegeben – u.a. wenn der Täter krank, alt oder steuerlich unerfahren ist; wenn er nicht aus Eigennutz handelt, sondern nur Steuern hinterzogen hat, damit sein Unternehmen nicht pleitegeht oder wenn er sich ansonsten eigentlich immer steuerehrlich verhalten hat. Wurde noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und man erstattet Selbstanzeige, besteht sogar die Chance, gänzlich straffrei zu bleiben. Mit Ahnung vom Steuerrecht und den richtigen Argumenten, kann man also eine Strafmilderung bewirken.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen

Eine Geldstrafe besteht aus einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen in einer bestimmten Höhe. Wie hoch ein Tagessatz ist, kommt ganz individuell auf das monatliche Einkommen des Täters drauf an: Ein Tagessatz beträgt ein Dreißigstel seines Nettomonatsgehalts. Und wie viele Tagessätze verhängt werden, kommt auf die Schwere des Vergehens und die Höhe der hinterzogenen Steuern drauf an. Die Oberfinanzdirektionen der Bundesländer haben jeweils Strafmaßtabellen entwickelt. Darin können beispielsweise zehn Tagessätze bei 1.000 Euro, 50 bis 80 Tagessätze bei 10.000 Euro oder 200 bis 360 Tagessätze bei 50.000 Euro hinterzogener Steuern vorgesehen sein.

Staatsanwälte, Richter sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen können sich zwar an diese Tabellen halten, müssen es aber nicht. So kann man mit der Hilfe eines fachkundigen Anwalts für Steuerstrafrecht auch mit einer geringeren Strafe davonkommen. Er kann Sie auch bereits einen Schritt vorher begleiten – nämlich bei der Prävention der Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung.

Denn am besten ist natürlich immer, wenn man gar nicht erst eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht. Geben Sie Ihre Steuererklärung dafür immer pünktlich und vollständig ab! Vor allem Selbstständige sollten sich dafür stets über ihre Steuerpflichten und alle Änderungen im Steuerrecht auf dem Laufenden halten.


Ein Gastbeitrag von Stephan Schulenberg SBS LEGAL

www.sbs-legal.de

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