Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 entschieden, dass auch Online-Coachings und Business-Programme unter das (FernUSG) Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können – selbst bei rein unternehmerischer Zielgruppe. Damit erweitert der BGH das Fernunterrichtsrecht auf Online-Coachings (Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) mit fatalen Folgen, denn viele Verträge sind nichtig und gezahlte Entgelte können damit vom Coach zurückgefordert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Droht jetzt für viele Coaches eine millionenschwere Rückabwicklungswelle? Die Branche scheint in Aufruhr, insbesondere jene Anbieter, die sich seit Jahren in einer absoluten Grauzone bewegen und ihren Opfern teilweise 20.000 Euro oder mehr mit Psychotricks und Manipulationsrhetorik für wertlose Coachings abgenommen haben.
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Zahlreiche »Hochpreiscoaches« in Alarmbereitschaft
Online-Coachings liegen im Trend. Doch rechtlich geraten sie immer stärker in den Fokus. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) entschieden, dass ein E-Commerce-Coaching ohne behördliche Zulassung als Fernunterricht gilt und damit nichtig ist. In dem Fall ging es um das Programm „E-Commerce Master Club“, dessen Inhalte überwiegend über Videomodule und Gruppencalls vermittelt wurden. Das Urteil setzt neue Maßstäbe für digitale Lernangebote und betrifft zahlreiche Anbieter in der Coaching-Branche.
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Klare Grenzen für den Coachingmarkt
Mit dem Urteil zieht der Bundesgerichtshof eine klare Linie. Der E-Commerce-Coachingmarkt, der in den vergangenen Jahren durch aggressive Onlinewerbung, Erfolgsversprechen und hohe Teilnahmegebühren aufgefallen ist, wird nun einer rechtlichen Kontrolle unterzogen.
Wer digitale Kurse, Schulungen oder Coachings anbietet, die strukturiert Wissen vermitteln und eine Lernbetreuung vorsehen, benötigt eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Das gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmenden Verbraucher, Gründer oder Unternehmer sind.
Unternehmen, die solche Angebote betreiben, sollten ihre Programme dringend rechtlich prüfen lassen. Eine fehlende Zulassung kann die gesamte Vertragsbasis vernichten, mit der Folge, dass sämtliche Einnahmen rückabzuwickeln sind.
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Rechtsfolgen: Vertrag nichtig und damit kein Anspruch auf Vergütung
Die Konsequenzen der Entscheidung sind gravierend. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Vertrag über nicht zugelassenen Fernunterricht nichtig. Das bedeutet, der Anbieter kann keine Vergütung verlangen, auch wenn er die Leistung vollständig erbracht hat.
Auch eine nachträgliche Genehmigung oder eine Berufung auf Treu und Glauben kommen nicht in Betracht. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass der Schutzzweck des Gesetzes zwingend ist. Eine Umgehung oder nachträgliche Heilung des Verstoßes ist ausgeschlossen.
Ebenso verneinte das Gericht einen Anspruch der Anbieterin auf Schadensersatz wegen angeblichen Annahmeverzugs des Teilnehmers. Wer ein unzulässiges Fernlehrangebot betreibt, trägt das volle wirtschaftliche Risiko selbst.
Damit bestätigt der BGH letztlich, das Anbieter, die ohne Zulassung handeln, nicht nur den Verlust ihrer Einnahmen riskieren, sondern auch möglichen behördlichen Maßnahmen ausgesetzt sind, einschließlich Bußgeldern und Untersagungsverfügungen.
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