Existenzgründer nutzen ihren Pkw normalerweise geschäftlich und privat. Entscheidend für den steuerlichen Aspekt ist dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen, wobei Betriebsvermögen fast immer die bessere Variante darstellt.
Hierbei gelten folgende Kriterien: Bei weniger als zehn Prozent geschäftlicher Nutzung gilt der Pkw als Privatfahrzeug, bei mehr als 50 Prozent gehört er zur Betriebsausstattung. Bei mehr als zehn und weniger als 50 Prozent liegt die Entscheidung beim Nutzer. Für Geschäftsfahrten mit dem Privat-Pkw können 30 Eurocent pro Kilometer geltend gemacht werden.
Gehört der Pkw zur Geschäftsausstattung, lassen sich alle Kosten inklusive der AfA über sechs Jahre steuerlich geltend machen. Davon ausgenommen bleibt die private Nutzung. Um die privat verursachten Kosten herauszurechnen, bietet der Gesetzesgeber gleich zwei Möglichkeiten an: die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung einer Pauschale und das Fahrtenbuch zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für den privaten Gebrauch.
Bei der Ein-Prozent-Regelung wirkt monatlich ein Prozent des Listenpreises inklusive Extras zum Tag der Erstzulassung gewinnerhöhend. Das kann bei günstig gebraucht erworbenen Oberklasse-Pkws teuer werden, AfA auf den Gebraucht- und Ein-Prozent-Privatanteil auf den Neupreis gerechnet. Beim Fahrtenbuch, das auf gar keinen Fall manipulierbar sein darf, wird der tatsächliche Privatanteil ermittelt und dem Gewinn hinzugerechnet. (FW)
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