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Dr. jur. Hans G. Hinderling: So geht Direktvertrieb in der Schweiz

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In der Schweiz findet man mit die höchsten zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen in Europa. Diese Kaufkraft macht das Land zu einem interessanten Markt für Direct Selling und Network-Marketing. Politik und Regulierung stehen der Branche wohlgesonnen gegenüber. Die führenden Unternehmen sind stark im Vertriebsaufbau und die Umsätze insgesamt erfreuen sich steigender Tendenz.

Aggressive Verkaufsmethoden gelten als strafbarer, unlauterer Wettbewerb!

Die Schweiz steht für eine liberale Wirtschaftspolitik und weit gefasste Wirtschaftsfreiheit. Werden behördliche Genehmigungen benötigt, findet die Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen konstruktiv auf kurzem Weg statt. Die wenigen den Direktverkauf betreffenden Einschränkungen beziehen sich auf Waffen, Gifte und Ähnliches.

Natürlich spielen auch die steuerlichen Aspekte eine Rolle für den Direktvertrieb in der Schweiz. So werden die Branchenunternehmen bei uns als juristische Personen mit Steuersätzen belastet, die auf das europäische Umfeld bezogen im unteren Drittel liegen. Und für die Vertriebspartner als natürliche Personen gelten Sätze, die in Europa Mittelfeld darstellen.

Besondere Regeln in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht

Unabhängig davon, ob die Berater und Beraterinnen ein Network-Marketing-Geschäftskonzept umsetzen oder im traditionellen Direktvertrieb tätig sind, gelten sie in der Schweiz als im Auftrag handelnde Selbstständige. Hier gibt es lediglich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besondere Regeln, die Beratung, gerne auch durch uns, erforderlich machen kann. Sie ist standardisiert und sorgt dafür, dass die Partner auf der sicheren Seite stehen.

Schneeballsystem gelten als unlauterer Wettbewerb

Trotz aller wirtschaftlichen Freiheit sind aggressive Verkaufsmethoden in der Eidgenossenschaft verpönt und gelten als strafbarer unlauterer Wettbewerb! So wird die Verbindung von Preis- oder anderen Vorteilen mit dem Produktverkauf als besonders aggressiv angesehen, wenn sie direkt oder indirekt mit der Verpflichtung verknüpft wird, einer Vertriebsorganisation weitere Mitarbeitet zuzuführen. Heißt, Provisionen und Boni dürfen nur für reinen Produktumsatz gezahlt werden, Stichwort Schneeballsystem.

Liegt kein Opt-out vor, darf angerufen werden

Ein auch für Direct Seller und Network-Marketer wichtiger Aspekt ist, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn für die angerufene Nummer kein Opt-out (Nichteinverständniserklärung) vorliegt – solange also jemand nicht aktiv widersprochen hat, kann Werbematerial zugesandt und auch zwecks Werbung angerufen werden. Anonyme Anrufe sind unzulässig. Es muss eine Caller-ID, in der Regel die Telefonnummer des Anrufers, übermittelt werden.

Handelsreisendenkarte für den Von-Tür-zu-Tür-Verkauf

In Sachen Einfuhr und Absatz von Lebensmitteln und verbundenen Gebrauchsgegenständen gilt in der Schweiz sowie in allen anderen europäischen Ländern auch eine strenge gesetzliche Regulierung. Die strikte Einhaltung dieser Vorschriften ist auch im Falle des Erwerbs solcher Produkte von konzernverbundenen Gesellschaften unbedingt sicherzustellen. Auch diesbezüglich kann man sich beispielsweise vom SVDF beraten lassen. Und auch wenn er inzwischen nur noch selten praktiziert wird, ist für den „kalten“ Von-Haustür-zu-Haustür-Verkauf unter Umständen eine vom zuständigen Kanton ausgestellte Handelsreisendenkarte erforderlich.    

Dr. iur. Hans G. Hinderling LL.M. 

Der Anwalt und ehemalige Notar Hans G. Hinderling studierte an der Universität Basel (Abschluss Dr. iur. 1970) und der Harvard Law School (Abschluss LL.M. 1973). Er spricht deutsch, englisch, französisch und italienisch und gehört als Geschäftsführer des SVDF zum Board of Directors des Dachverbands Direct Selling Europe mit Sitz in Brüssel.

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