Transparenzregister

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ist in Kraft getreten

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Seit 2017 gilt das Transparenzregister, das juristische Personen, Genossenschaften, Personengesellschaften, gewerblich beschäftigte Unternehmen und vermögenswaltendende Gesellschaften eine Meldepflicht aufbürdet, die wirtschaftlich Berechtigten auszuweisen. Wurden diese Angaben jedoch bereits in öffentlich zugänglichen Registern, wie dem Handels- oder Genossenschaftsregister, getätigt, so wurden die juristischen Personen von der Pflicht freigesprochen, solche Meldungen erneut abzugeben.

Seit dem 01.08.2021 ist jedoch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, das eine einheitliche Datenerhebung und Vernetzung der Transparenzregister sämtlicher EU-Mitgliedstaaten bezweckt. Dieses fordert fristgerechte und aktive Meldungen der wirtschaftlich Berechtigen an das Transparenzregister weiterzugeben, was zu einer Offenlegung von direkten und indirekten Gesellschaftern führt. 2022 werden die entscheidenden Fristen anfangen zu laufen und Übergangsfristen auslaufen. Hält man die Meldepflichten nicht ein, zieht das nicht nur Bußgelder in Höhe von 150.000 Euro – was bei größeren Konzernen auch in die Millionenhöhe gehen kann – nach sich, sondern auch eine reputationsgefährdende Prangerwirkung. Denn alle vergebenen Bußgelder, die sich über 200 Euro belaufen, werden für den Zeitraum von 5 Jahren zusammen mit dem begangenen Verstoß auf der Website des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht und folglich über Google auffindbar sein.

Transparenzregister, Meldepflichten, Gesellschaften

Wer hat Zugriff auf das Transparenzregister?

Durch die Meldungen im Transparenzregister werden unmittelbare Eigentümerstrukturen und Verflechtungen von Gesellschaften und handelnden  Personen zukünftig durchsichtig. Finanzämter und Staatsanwaltschaften werden vollen Zugriff auf die Daten des Transparenzregisters haben.

Eine länderübergreifende Vernetzung ist in der Zukunft nicht auszuschließen. Ebenso ist es jedem Bürger mit gewissen Einschränkungen möglich auf diese sensiblen Daten zuzugreifen. Dies spricht immens gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wo ins kleinste Detail die Speicherung von E-Mails geregelt ist.

Die wirtschaftlich Berechtigten, die von der Meldepflicht betroffen sind, sind natürliche Personen, die das Unternehmen kontrollieren, weil sie entweder 25 % Kapitalanteile oder 25 % der Stimmrechte besitzen. Die Informationen, die zu den wirtschaftlichen Berechtigten abgegeben werden müssen, beinhalten beispielsweise, welchen Staatsangehörigkeiten sie innehaben. Sollte sich Grundeigentum oder Eigentum an einer Gesellschaft in Deutschland befinden, müssen Unternehmen aus dem Ausland zudem ihre wirtschaftlich Berechtigten melden.

Welche Meldefristen müssen von wem beachtet werden?

Zu den meldepflichtigen juristischen Personen des Privatrechts gehören die GmbH, AG, SE, KGaA, Genossenschaft, Stiftung und der Verein, Partnerschaft und die europäische Genossenschaft. Des Weiteren eintragungsfähige Personengesellschaften wie die KG, OHG, Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen, solange der Stiftungszweck, laut dem Stifter, gänzlich eigennützig ist. Zudem Rechtsgestaltungen, die den Stiftungen von der Funktionsweise und dem strukturellen Aufbau gleichen.

Für einige Gesellschaften bestand bisher keine Meldepflicht. Dies wird sich durch die Meldebestimmungen nun ändern.

Die geschaffenen Übergangsfristen lauten wie folgt:

– GmbH, Genossenschaft, PartnG oder Europäische Genossenschaft : 30.06.2022
– AG, SE, KGaA: 30.03.2022
– Bezüglich aller weiteren Fälle (z.B.KG, OHG): 31.12.2022

Meldung im Transparenzregister

Hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Sachverhalte zur Bundesrepublik Deutschland können sie auf der Plattform www.transparenzregister.de können sie in das Transparenzregister Einsicht nehmen, Unstimmigkeiten melden und wirtschaftlich Berechtigte eintragen. Eine Basis Registrierung reicht für Informationsabfragen aus. Eine erweiterte Registrierung ist erst bei Meldungen notwendig. Wenn sie ein Dokument aufrufen möchten, kostet das jeweils 1,65 €. Gebührenfrei sind hingegen Meldungen an die registerführende Stelle, die die Eintragung in das Transparenzregister betreffen.

Auf der Website www.transparenzregister.de werden von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die sowohl eine registerführende Stelle als auch Beauftragter des Bundesministeriums für Finanzen ist, kostenfreie Webinare, Q&As und ein Einrichtungsassistent zum Transparenzregister angeboten, um das Verfahren der gesetzlich bestimmten Meldungen zur Eintragung wirtschaftlich Berechtigter zu vereinfachen.

Die Registrierung ermöglicht den Zugriff auf den Einrichtungsassistenten, der anhand leichter Fragen rasch durch das Mitteilungsverfahren durchlotst. Wenn Fragen zur Registrierung entstehen, kann die Telefon-Hotline 0800-1234-337 kontaktiert werden. Die dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen jedoch keine Rechtsberatung geben. Stattdessen wird dann auf rechtsberatende Berufe verwiesen.

Ein Gastbeitrag von SBS Legal
Florian Hayko – Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.sbs-legal.de

»» Jetzt den Originalbericht in Ausgabe 12-2021 lesen

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