Grundsätzlich sind geschäftlich genutzte Fahrräder, ob nun mit Elektroantrieb oder ohne, bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Gerade in Ballungsräumen sind sie eine ernstzunehmende Alternative. Am Stau vorbeifahren und keinen Parkplatz suchen müssen, macht sie attraktiv. Liegt der einfache „Drahtesel“ preislich bei ein wenigen hundert Euro, können für ein Hightech-Bike schnell auch höhere vierstellige Beträge aufgerufen werden.
SIEBEN JAHRE NUTZUNGSDAUER
Liegt der Preis über 800 Euro netto, werden die Anschaffungskosten über sieben Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Bike für 1.400 Euro mindert so den zu versteuernden Gewinn um bis zu 200 Euro jährlich und spart so maximal 84 Euro Steuern pro Jahr ein. Diese Beispielrechnungen ergeben sich bei einer ausschließlich gewerblichen Nutzung.
Der Nachweis der gewerblichen Nutzung erfolgt wie beim PKW über ein Fahrtenbuch, welches genauso zu führen ist wie das für einen Geschäftswagen. 100 Prozent private Nutzung lassen sich übrigens am einfachsten durch den Besitz von zwei Fahrrädern dokumentieren: ein „Standard-Drahtesel“ mit Einkaufskorb für die private Nutzung und das Hightech-Bike mit Elektroantrieb als Geschäftsfahrzeug.
STRASSENVERKEHRSTAUGLICH
Unabhängig davon, wie modern und teuer das geschäftlich genutzte Fahrrad ist, muss es straßenverkehrstauglich sein. Ein reines Sportgerät wie ein Racing-Rennrad ist nicht absetzbar, es sei denn, Sie sind Berufssportler. Sonst wird das Finanzamt Ihr Bike ohne Rückstrahler, Lichtanlage und Klingel nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Zudem ist solch eine Rennmaschine mit profillosen Reifen und ohne Schutzbleche nur bedingt alltagstauglich.
ORDENTLICHE BELEGE FÜR ALLE AUSGABEN
Natürlich lassen sich auch die laufenden Kosten für das zum Betriebsvermögen gehörende Fahrrad geltend machen. Hierzu gehören Reparaturen, Ersatzteile und Versicherung. Voraussetzung sind ordentliche Belege für alle Ausgaben. Und auch die Umsatzsteuer kann bei Umsatzsteuerpflicht von allen nachweisbaren Kosten für Anschaffung et cetera als Vorsteuer abgezogen werden. Warum also nicht gleich leasen und die Leasing-Raten nebst allen anderen Kosten als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen? Auch das geht. So fahren Sie ohne hohe Anschaffungskosten immer wieder das modernste Fahrrad. Gerade E-Bikes unterliegen ständiger Innovation, da kann sich Leasing richtig lohnen. (FW)