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Zona Especial Canaria (ZEC) auf den Kanarischen Inseln: Eine Checkliste für den Direktvertrieb von André Schenk

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Die Kanarischen Inseln sind für international tätige Unternehmen mehr als ein Absatzmarkt. Mit der Zona Especial Canaria (ZEC) bietet Spanien einen besonderen steuerlichen Rahmen für Unternehmen, die dort tatsächlich wirtschaftlich tätig werden. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann auf einen Teil ihrer Gewinne ein Körperschaftsteuersatz von 4 Prozent angewandt werden. Bei eigener Produktion und bei Forschung und Entwicklung kommen weitere Förderinstrumente in Betracht. Für Unternehmen im Direktvertrieb stellt sich damit eine praktische Frage: Welche Aufgaben könnten sinnvoll auf den Inseln angesiedelt werden – und wann passt ein solches Vorhaben überhaupt zur ZEC? Von André Schenk, LL.M. Eur., Rechtsanwalt bei SBS LEGAL

Ein Standort für echte Geschäftstätigkeit

Die ZEC gehört zum Wirtschafts- und Steuersystem der Kanarischen Inseln. Sie soll Arbeitsplätze schaffen, Investitionen anziehen und die Wirtschaft des spanischen EU-Gebiets breiter aufstellen. Ihre Grundlage ist das spanische Gesetz 19/1994; die Europäische Kommission genehmigte das Regelwerk im Jahr 2000.

Für die ZEC genügt keine Geschäftsadresse auf Teneriffa oder Gran Canaria. Erforderlich ist eine neue Gesellschaft oder Zweigniederlassung mit einer zugelassenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Hinzu kommen Vorgaben zur Leitung, zu Arbeitsplätzen und grundsätzlich zu Investitionen. Ob ein Unternehmen die Anforderungen erfüllt, hängt von seinem konkreten Geschäftsmodell und dessen Umsetzung vor Ort ab.

Welche Möglichkeiten gibt es für Unternehmen im Direktvertrieb?

Ein Direktvertriebsunternehmen könnte beispielsweise prüfen, ob es Softwareentwicklung, Marketing, Kundenbetreuung, bestimmte Handelsfunktionen, Produktentwicklung oder Herstellung als operative Tätigkeit auf den Kanarischen Inseln aufbauen möchte. Der Anhang des Gesetzes 19/1994 nennt verschiedene Tätigkeitsbereiche, darunter IT, Werbung, Großhandel, Lebensmittelherstellung, chemische Industrie und den Anbau von Heil- und Arzneipflanzen. Daraus folgt jedoch keine pauschale Zulassung für den Direktvertrieb oder jedes einzelne Produkt: Entscheidend ist, welche Leistungen die Einheit tatsächlich mit eigenem Personal und geeigneten Mitteln auf den Inseln erbringt und wie sie im ZEC-Antrag beschrieben werden.

Gerade bei einem bestehenden Vertriebsnetz sind die Schnittstellen wichtig. Welche Gesellschaft schließt Verträge? Wo werden Leistungen erbracht und Entscheidungen getroffen? Wie arbeiten die kanarische Einheit und das bisherige Unternehmen zusammen? Auch Vergütung und Verträge zwischen verbundenen Gesellschaften sowie die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Folgen in beiden Staaten gehören auf den Prüfstand. Für einzelne selbstständige Vertriebspartner ist die ZEC allein wegen ihrer Tätigkeit im Netzwerk kein automatischer Steuervorteil.

Was bedeutet der Steuersatz von 4 Prozent?

Der besondere Satz gilt für den gesetzlich bestimmten Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage, der auf materiell und tatsächlich im ZEC-Gebiet ausgeübte Geschäfte entfällt. Zusätzlich ist die begünstigte Bemessungsgrundlage begrenzt: Bei Erfüllung der Mindestanforderung an neue Arbeitsplätze beginnt die Grenze bei 1,8 Millionen Euro. Für weitere neu geschaffene Stellen erhöht sie sich nach den gesetzlichen Regeln um grundsätzlich 500.000 Euro je Stelle bis zu 50 Stellen. Hinzu kommt eine gesetzliche Begrenzung der Steuerermäßigung im Verhältnis zum Nettoumsatz der ZEC-Gesellschaft.

Der Satz von 4 Prozent bedeutet daher nicht, dass sämtliche Gewinne eines bestehenden deutschen Unternehmens künftig so besteuert werden.

Eigene Herstellung: Sind rechnerisch 2 Prozent möglich?

Für Unternehmen, die Waren selbst auf den Kanaren herstellen und verkaufen, sieht das spanische Recht eine weitere Vergünstigung vor: eine Ermäßigung von 50 Prozent der Körperschaftsteuer, soweit diese auf die Gewinne aus dem Verkauf der dort selbst produzierten körperlichen Waren entfällt. Sie betrifft unter anderem bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Produktion. Erfüllt eine ZEC-Gesellschaft sowohl die ZEC-Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen dieser Produktionsvergünstigung, kann sich für den entsprechend begünstigten Gewinnanteil aus 4 Prozent ZEC-Steuersatz und 50 Prozent Steuerermäßigung rechnerisch eine Belastung von 2 Prozent ergeben.

Das ist kein allgemeiner Steuersatz von 2 Prozent für Direktvertriebsunternehmen. Wer lediglich zugekaufte Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetik vertreibt, produziert sie damit nicht selbst. Auch die Herstellung von Kosmetik oder Nahrungsergänzungsmitteln und der Anbau von Pflanzen sind nicht schon aufgrund der Produktbezeichnung ZEC-fähig: Tätigkeit, tatsächliche Herstellung, Gewinnzurechnung und mögliche Fördergrenzen müssen jeweils geprüft werden. Der ZEC-Anhang nennt beispielsweise ausdrücklich den Anbau von Heil- und Arzneipflanzen, nicht jeden Pflanzenanbau.

Forschung und Entwicklung: Welche Förderung ist möglich?

Wer auf den Inseln tatsächlich an neuen Produkten oder Verfahren forscht und entwickelt, kann neben der ZEC steuerliche Forschungs- und Entwicklungsabzüge prüfen. Nach den veröffentlichten Angaben der spanischen Steuerverwaltung beträgt der Abzug für begünstigte F&E-Ausgaben auf den Kanaren grundsätzlich 45 Prozent; für den Teil der Ausgaben, der den Durchschnitt der beiden Vorjahre übersteigt, nennt sie 75,6 Prozent. Diese Zahlen beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs, nicht auf einen automatisch ausgezahlten Zuschuss. Nicht jede neue Rezeptur oder Sortimentserweiterung erfüllt bereits die gesetzlichen Anforderungen an F&E. Ob ein konkretes Projekt als F&E gilt, welche Kosten berücksichtigt werden dürfen und in welchem Umfang sich der Abzug bei einer ZEC-Gesellschaft tatsächlich nutzen lässt, bedarf einer eigenen Prüfung.

Daneben gibt es für bestimmte Forschungs- oder Innovationsprojekte gesonderte Zuschussprogramme. Solche Mittel werden nur nach den Bedingungen der jeweiligen Ausschreibung und einem Antragsverfahren vergeben; ein fester Förderbetrag lässt sich für ein beliebiges Produktentwicklungsprojekt nicht zusagen. Erhaltene Zuschüsse können außerdem die Bemessungsgrundlage eines F&E-Steuerabzugs mindern. Bei einer Verbindung mit ZEC-Vorteilen sind die einschlägigen Beihilfe- und Kumulierungsgrenzen zu beachten.

Diese Voraussetzungen sollten Unternehmen kennen

Zugelassene Tätigkeit und Standort: Die neue Gesellschaft oder Zweigniederlassung muss eine Tätigkeit ausüben, die vom ZEC-Regelwerk erfasst ist. Bei einer Gesellschaft müssen Satzungssitz und tatsächliche Geschäftsleitung auf den Kanaren liegen; mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung muss dort ansässig sein. Für eine Zweigniederlassung gelten besondere Anforderungen an ihre Vertretung.

Arbeitsplätze: Auf Gran Canaria und Teneriffa sind grundsätzlich mindestens fünf Stellen zu schaffen, auf El Hierro, Fuerteventura, La Gomera, Lanzarote und La Palma mindestens drei. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung geschehen. Der gesetzlich geforderte jährliche Beschäftigungsdurchschnitt ist anschließend zu erhalten; bei bereits zuvor ausgeübter Tätigkeit kommt es besonders auf neu geschaffene Stellen an.

Investitionen: Innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung sind grundsätzlich mindestens 100.000 Euro auf Gran Canaria oder Teneriffa beziehungsweise 50.000 Euro auf den übrigen genannten Inseln in geeignete, für die Tätigkeit erforderliche Vermögenswerte zu investieren. Eine Ausnahme kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zugelassen werden.

Genehmigung und Eintragung: Das Unternehmen reicht sein Vorhaben mit einer Projektbeschreibung beim ZEC-Konsortium zur vorherigen Genehmigung ein. Erst danach folgt die Eintragung in das amtliche ZEC-Register. Die vorherige Genehmigung allein berechtigt noch nicht zur Aufnahme der ZEC-Tätigkeit.

Vier Informationsveranstaltungen im November 2026

Wie sich ein operatives Vorhaben auf den Kanarischen Inseln vorbereiten lässt und welche Fragen vor einer ZEC-Gründung zu klären sind, steht im Mittelpunkt von vier kostenfreien Informationsveranstaltungen für Unternehmerinnen, Unternehmer und Start-ups. Wer über Herstellung oder Produktentwicklung nachdenkt, kann dort auch die entscheidenden Fragen zur passenden Tätigkeit und zu möglichen Förderungen mitnehmen. Vorgesehen sind rechtliche und steuerliche Perspektiven sowie Einblicke in die kanarische Wirtschaftsförderung. Als Mitwirkende angekündigt sind unter anderem André Schenk von SBS LEGAL, Dr. Thorsten Wrage von Genesis Consulting SLP und Pilar Moreno Martínez von Proexca.

Hamburg: 23. November 2026
Berlin: 25. November 2026
Frankfurt am Main: 27. November 2026
München: 30. November 2026

Der Einlass beginnt um 16:00 Uhr, die Veranstaltungen starten um 16:30 Uhr. Besonders für Direktvertriebsunternehmen mit internationalem Wachstum, geplanten operativen Teams oder einer neuen Tätigkeit innerhalb der EU bieten die Termine Gelegenheit, die wichtigsten Voraussetzungen kennenzulernen. Eine individuelle rechtliche und steuerliche Prüfung ersetzen die Vorträge nicht.

Termine, Veranstaltungsorte und Anmeldung: sonderwirtschaftszone.eu

André Schenk, LL.M. Eur., ist Rechtsanwalt bei SBS LEGAL. Die Kanzlei begleitet Unternehmen bei gesellschaftsrechtlichen und grenzüberschreitenden Strukturfragen. Bei der steuerlichen Umsetzung auf den Kanarischen Inseln ist die Abstimmung mit fachkundigen Beratern vor Ort erforderlich.

Quellen: Spanisches Gesetz 19/1994, insbesondere Art. 26, 31 und 42 bis 44 sowie der Tätigkeitsanhang · Spanische Steuerverwaltung: F&E-Abzug auf den Kanaren · Spanische Steuerverwaltung: F&E-Kriterien und abzugsfähige Kosten · ZEC-Konsortium: Kombinierbarkeit und Fördergrenzen · Beispiel einer kanarischen F&E-Zuschussausschreibung 2026 · ZEC-Konsortium: Voraussetzungen · ZEC-Konsortium: Verfahren · Veranstaltungsseite

Foto: SBS Legal André Schenk | DSM Infografik KI-optimiert

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