Mit Parfums werden weltweit Milliardenumsätze erzielt und auch im Network Marketing werden zahlreiche Düfte angeboten. Bieten Vertriebspartner jedoch sogenannte »Duftzwilling – Parfums« an, die bekannten Luxusmarken zum Verwechseln ähnlich riechen, aussehen, oder angeblich zu einem Bruchteil des Originalpreises verkauft werden, kann schon die Zeitbombe ticken, so Prof. Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.LEGAL. Wer zudem noch weitere Superlativ-Werbeaussagen und bekannte kritische Schlagworte zur Unterstützung der eigenen Marketingoffensive verwendet, steht bereits mitten im Minenfeld.
Parfümgiganten haben auch Network-Marketing-Unternehmen auf dem Radar
Prof. Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.LEGAL warnt eindringlich vor den dramatischen Konsequenzen bei Verstößen: „Das Geschäft mit Duftzwillingen boomt und ist nicht neu – doch viele Händler unterschätzen die juristischen Fallstricke bei Wettbewerbsverstößen, denn es drohen teure Abmahnungen und Klagen. Rechtlich ist der Markt für Duftzwillinge ein Minenfeld. Abmahnungen, gerichtliche Auseinandersetzungen und rechtlich unsichere Grauzonen sind an der Tagesordnung.“
Markenriesen wie Louis Vuitton, Chanel, die Coty-Gruppe und L’Oréal haben ihre Anwaltskanzleien scharf gestellt und gehen systematisch gegen Händler vor, die ihre Markenrechte verletzen. Was viele Network Marketing Partner nicht ahnen: Bereits ein einziger falscher Begriff in einer Produktbeschreibung kann eine Abmahnlawine auslösen, die ihre gesamte Existenz bedroht.
Die gefährlichsten Formulierungen
Die Juristen von WBS.LEGAL haben die gefährlichsten Formulierungen identifiziert, die regelmäßig zu Abmahnungen führen. „Abgemahnt wird insbesondere dann, wenn in der Produktbeschreibung Begriffe wie ‚Duftzwilling‘, ‚Dupe‘, ‚inspiriert von‘, ‚riecht wie‘ oder ‚Alternative zu‘ verwendet werden“, so Christian Solmecke. Auch die direkte Nennung von Markennamen wie Chanel oder Louis Vuitton im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt führt unweigerlich zu rechtlichen Problemen.
Unerfahrene, neue Networker scheinen besonders gefährdet, denn aus der Begeisterung heraus werden genannte Superlativ-Begrifflichkeiten oft in sozialen Medien gepostet und dabei digitale Spuren der möglicherweise rechtswidrigen Werbung hinterlassen. Diese Posts sind für die Anwälte der Markeninhaber leicht auffindbar und als Beweismittel vor Gericht verwertbar.
Millionenschwere Gegner mit unbegrenzten Ressourcen
Die Abmahnungen werden von einer beeindruckenden Allianz milliardenschwerer Konzerne initiiert. Louis Vuitton Malletier, vertreten durch die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, geht besonders aggressiv gegen Verstöße vor. Chanel S.A.S., häufig vertreten durch FPS Rechtsanwälte, schützt ihre ikonischen Düfte wie Chanel No. 5 mit aller juristischen Härte. Die Coty-Gruppe, die Marken wie Calvin Klein, Gucci und Hugo Boss vertritt, arbeitet mit spezialisierten Kanzleien wie Kessler IP und Lubberger Lehment zusammen.
Diese Unternehmen verfügen über nahezu unbegrenzte finanzielle Ressourcen und beschäftigen Anwaltskanzleien, die ausschließlich darauf spezialisiert sind, Markenrechtsverletzungen aufzuspüren und zu verfolgen. Ihre Strategie ist einfach und effektiv: Durch exemplarische Bestrafung einzelner Händler soll der gesamte Markt abgeschreckt werden.
Der finanzielle Super-GAU einer Abmahnung
Was viele Network-Marketing-Vertriebspartner nicht wissen: Eine markenrechtliche Abmahnung kann ihr komplettes Business von heute auf morgen zerstören, denn eine marken- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwälte der Markeninhaber kann eine Kaskade von Ansprüchen und Kosten auslösen, die existenzbedrohend sein können.
Die Kostenlawine beginnt mit den Anwaltskosten der Gegenseite. „Sie müssen die Anwälte des Markeninhabers bezahlen. Die Kosten berechnen sich nach Streitwerten, die oft bei 50.000 Euro bis über 100.000 Euro liegen, was zu Anwaltsrechnungen von mehreren tausend Euro führt“, warnt WBS.LEGAL. Dazu kommen die Kosten für die Vernichtung des gesamten Lagerbestands, Schadensersatzforderungen der Markeninhaber und die Verpflichtung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bei zukünftigen Verstößen Vertragsstrafen in fünfstelliger Höhe nach sich zieht.
Gerichtsurteile zementieren die harte Linie
Die Rechtsprechung zeigt keine Gnade mit Duftzwilling-Händlern. Selbst der größte deutsche Anbieter Éclat wurde 2024 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gestoppt. Das Gericht urteilte unmissverständlich, dass „Dupe-Listen“ eine unlautere Rufausbeutung darstellen, da sie systematisch die Wertschätzung der Originalmarken ausnutzen, um den Absatz der eigenen Produkte zu fördern.
Noch dramatischer war ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2023. Ein Hersteller von Duftzwillingen hatte Influencer mit seinen Produkten und sogenannten „Dupe-Listen“ versorgt. Das Gericht machte das Unternehmen für die Werbung der Influencer voll verantwortlich, da es durch die Bereitstellung der Listen und Produkte die Rechtsverstöße bewusst gesteuert und gefördert habe.
Der schmale Grat zwischen legal und existenzbedrohend
Während der Handel mit Duftzwillingen an sich nicht illegal ist, liegt die Gefahr in der Bewerbung. Statt auf Vergleiche und bekannte Markennamen zu setzen, sollten Händler den Duftcharakter abstrakt beschreiben. Formulierungen wie „holzig-frisch“, „mit Noten von Sandelholz und Bergamotte“ oder „ein eleganter Abendduft“ sind rechtlich unbedenklich.
Prof. Christian Solmecke empfiehlt: „Alle Dupe-Begriffe, Markennamen, Vergleichslisten und problematische Kundenbewertungen sind absolut tabu.“
Weitere Details und die vollständige rechtliche Analyse finden Sie im Originalbericht von WBS.LEGAL.






























