Beonpush-Ferki-Demirovski

Aus für Beonpush? Führungskräfte in der Haftungsfalle!

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Beonpush-Ferki-Demirovski

Quasi vom Tag der Gründung an, stand Beonpush im Verdacht ein Ponzisystem zu betreiben, da Werbepakete mit einem Gewinnversprechen von bis zu 150 Prozent verkauft wurden. Eigenen Angaben nach war Beonpush im Real-Time-Bidding mit Werbeflächen tätig und sammelte wohl einige Millionen Euro von Networkern ein, die dem Mazedonier Ferki Demirovski, der gern mit seinen Kontakten bis hin ins Europäische Parlament auftrumpfte, vertrauten.

Die Beonpush Ltd. existiert nicht mehr

Am 22. Juli 2016 hat Demirovski die Löschung der Beonpush Ltd, die erst am 3. August 2015 gegründet wurde, beantragt. Die Spur des Beonpush „Briefkastenfirmen-Konglomerats“ führt von England, in die Rue de Bastwagone 12 in Luxembourg und von dort zu einer Postkastenanschrift im sechsten Stock des Concord Towers in Dubai, einem Ort, an dem manch einer versucht sich den europäischen Gerichtsbarkeiten zu entziehen.

Was aus den Beonpush Investments geworden ist, scheint ebenso schleierhaft, wie der Neustart unter dem Namen Beontel. Über einen üppigen Karriereplan, der mehrstufig über einen binären „Verbrennungsmotor“ Provisionen ausschütten sollte und bei Erreichung der höchsten Karrierestufe mit dem Titel „GOD“ (Gott), ein Leben in Saus und Braus versprach, also mit eigenem „Beachfront Appartement“, nicht näher bezeichneter Luxuslimousine und Freiflügen im Privatjet, scheint nichts mehr zu werden.

Scheinbar wurden die Gelder in ein Unternehmen namens Beontel umgeschichtet, in dem die ehemaligen Beonpush-Partner neu durchstarten können, sofern man dort seinen Account aktiviert, was mit dem Kauf eines Handys aus chinesischer Manufaktur und vorinstallierter Software verbunden sein soll, auf dem dann mit eingeblendeten Werbeeinnahmen der große Reibach angedacht ist. Der Start des Handyverkaufs soll in Afrika und Vietnam beginnen, was den geschädigten Partnern aus den deutschsprachigen Ländern nicht viel nützen wird.

Der Fall Beonpush wirft zahlreiche kritische Fragen auf

  • Wo ist das Geld von Beonpush geblieben?
  • Wurden Vermögenswerte in ein anderes Unternehmen transferiert?
  • Wie viele Geschädigte gibt es wirklich?
  • Wer haftet für Schäden, wenn das Unternehmen nicht greifbar ist?

Kommt jetzt das Aus für illegale RevShare-Programme?

Im Fall Beonpush zeichnet sich ein rechtliches Szenario ab, wonach Führungskräfte, die in illegale Ponzisysteme verwickelt sind, künftig zur Haftung herangezogen werden können. In dem Moment, wo Teilnehmer mit Investments, Renditeversprechen und der Zusicherung von möglichen Spekulationsgewinnen in ein System gelockt werden, kann ein Vertriebspartner rechtlich als Vermögensanlageberater, die dem Vermögensanlagegesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung unterliegen, qualifiziert werden.

Noch dramatischer kann es werden, wenn eine Einstufung als gewerbsmäßiger Finanzdienstleister, nachgewiesen werden kann, denn hier wäre eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (BaFin)  nötig. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die eigene Existenz durch aufkommende Haftungsrisiken und damit verbundenen Schadenersatzforderungen auf dem Spiel stehen.

Es brechen also harte Zeiten für die „RevShare-Branche“ an, deren Initiatoren in den USA per se als Ponzisystembetreiber seitens der SEC verfolgt werden. Nun kann es für einige Vertriebe und deren Vertriebspartner wohl auch in Deutschland eng werden, denn wer sich als Führungskraft in besonderem Maße hervortut und illegale Systeme promotet, kann in Haftung genommen werden, wie es scheint.

Demnach scheint es künftig auch wenig zu nützen, wenn sich einige Systembetreiber aus rechtlichen Gründen ohne Impressum präsentieren oder an dubiosen Standorten mit Scheinadressen und Briefkastenfirmen agieren. Einer haftet immer und ab jetzt stehen die Führungskräfte wohl im ungeliebten Rampenlicht der Aufsichtsbehörden, Finanzämter und Staatsanwaltschaften.

 

Führungskräfte von Beonpush sind für entstandene Schäden haftbar

Stephan Schulenberg, von der führenden Anwaltssozietät zum Thema MLM-Recht, Schulenberg & Schenk aus Hamburg:

„Das Beonpush-Vertriebssystem stellte nicht nur ein System der progressiven Kundenwerbung  (§ 16 Abs. 2 UWG) dar, sondern erfüllte darüber hinaus den Tatbestand gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB, denn die große Story von dem angeblich lukrativem Geschäftsmodell, im Internet Werbung zu versteigern, war schlichtweg gelogen.

Der einzige Geschäftszweck bestand darin, Teilnehmer anzuwerben, die Geld investieren, und mit diesem Geld die Renditen der anderen Teilnehmer auszuzahlen. Dementsprechend sind die Teilnehmer auch immer alle zufrieden, da jeder seine Renditen erhält.

Erst als die Unternehmensführung feststellen musste, dass die Auszahlungen die Einzahlungen übersteigen, machte man das System dicht und verschwand mit einem dreistelligen Millionenbetrag. Die Berater sehen sich getäuscht und bleiben auf hohen finanziellen Verlusten sitzen. Die Firma Beonpush selbst zu verklagen, wird wenig bringen, da diese lediglich als Briefkastenfirma agierte.

Allerdings existieren in Deutschland einige Protagonisten, die sich als Führungskräfte von Beonpush präsentiert, und umfangreiche Strukturen aufgebaut haben. Diese Führungskräfte haften gegenüber den von ihnen angeworbenen Teilnehmern auf Schadensersatz.

Dafür gibt es zwei Ansätze: Zum einen haben sich die Führungskräfte zum Teil massiv an den Täuschungshandlungen beteiligt, indem Präsentationen vorgeführt wurden, in denen den Teilnehmern erklärt wurde, dass die Firma und der behauptete Geschäftszweck tatsächlich existiert.

Wer derartige Falschaussagen vorsätzlich, oder auch fahrlässig, da er leichtfertig Informationen von anderen übernommen hat, gegenüber Teilnehmern trifft, um diese zur Einzahlung von Geldern zu veranlassen, haftet diesen Teilnehmern auf Schadensersatz.

Darüber hinaus sind Beonpush-Berater, die aktiv neue Teilnehmer angeworben haben, rechtlich als Vermögensanlageberater, die dem Vermögensanlagegesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung unterliegen, zu qualifizieren. Unsere Kanzlei hat beim Landgericht Hamburg bereits einen Beschluss gegen eine Beonpush-Führungskraft  erwirkt, die dies bestätigt.

Die hier anwendbaren Gesetze statuieren eine Reihe von Pflichten für die Vermittler, wie z.B. die Verpflichtung, bei der Vermittlung darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Risikoinvestment handelt und der Totalverlust der Anlage möglich ist. Werden diese Pflichten verletzt, was bei Beonpush-Führungskräften regemäßig der Fall war, haften diese den von ihnen geworbenen Teilnehmern auf Schadensersatz.

Nach Auffassung unserer Kanzlei handelt es sich bei den Führungskräften sogar um gewerbsmäßige Finanzdienstleister, die eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (BaFin)  benötigen. Da derartige Erlaubnisse nicht erteilt wurden, ermittelt die BaFin bereits gegen einzelne Führungskräfte.

Unsere Kanzlei bereitet derzeit die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Reihe von Beonpush-Führungskräften vor, von denen bekannt ist, dass diese Provisionen im siebenstelligen Bereich verdient haben.“

 

Jetzt Führungskräfte an die Redaktion melden

Bitte melden Sie uns ehemalige Führungskräfte von Beonpush, damit wir die Namen gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaften weiterleiten können. Melden Sie hier Führungskräfte von Beonpush

Sammelklage gegen Beonpush

Geschädigte Teilnehmer  können sich bei der Anwaltskanzlei Schulenberg & Schenk melden, da hier wohl erstmals eine „Sammelklage“ vorbereitet wird.

Schulenberg & Schenk I Rechtsanwälte und Steuerberatung

Alsterchaussee 25 I 20149 Hamburg

Telefon: +49 (0) 40 / 73 440 86 0

Fax: +49 (0) 40 / 73 440 86 29

Per Mail: beratung@sus-law.de

Internet: sus-law.de

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